B. Die Parteien stellten im bezirksgerichtlichen Verfahren keine weiteren Beweisanträge und wurden auf den 8. Juni 2017 zur Hauptverhandlung vorgeladen, an welcher die Staatsanwaltschaft nicht teilnahm. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht sprach den Beschuldigten frei, verwies allfällige Zivilforderungen auf den Zivilweg und entschädigte den Beschuldigten unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates aus der Gerichtskasse mit Fr. 6‘642.00. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger meldeten die Berufung an (Vi-act. 17 und 19). Das begründete Urteil wurde am 17. Juli 2017 versandt.