{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-42_2018-03-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e2e04d3b31cb1600f0a2f093693bc212"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-42_2018-03-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_42_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b4c1920bbf03eafef25365c772f6ea53cfab7affea2420aab1ad5cbe4b04c414d9a1d28dd17600ed650e74928d7ae242ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b4c1920bbf03eafef25365c772f6ea53cfab7affea2420aab1ad5cbe4b04c414d9a1d28dd17600ed650e74928d7ae242ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_42", "Checksum": "2672aba4ce820314b34345e6e8a8d4bd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.03.2018 STK 2017 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Körperverletzung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:34", "Checksum": "b6f811a3928e17c23df86a232a7c0a19", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.03.2018 STK 2017 42\nRegeste:\nFahrlässige Körperverletzung | Strafgesetzbuch\n\nNochmals ist hier darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nicht angeklagt\nist, bei der zweiten Abführung im Unterschied zur ersten den Polizeigriff anders, namentlich verstärkt oder enger ausgeführt zu haben. Zudem war dem\nBeschuldigten entgegen der Anklage das Verletzungsrisiko nicht bekannt (U-\nact. 10.0.04 Nr. 36 f.) und diese hält ihm auch nicht vor, Schmerzbekundungen des Privatklägers (dazu noch unten lit. bb) ignoriert zu haben. Der Beschuldigte musste andererseits auch nicht damit rechnen, der Polizeigriff vermöchte wegen einer Schmerzunempfindlichkeit zufolge Alkoholisierung den\nPrivatkläger nicht mehr wirksam von einer heftigen Gegenwehr abzuhalten.\nDieser konnte doch noch kurz vorher über ein Absperrgitter klettern, offenbarte also keine derart schwerwiegende physische Ausfallserscheinungen, die\ndarauf hätten schliessen lassen sollen, dass ihn nichts mehr schmerzen könn-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nte. Der Beschuldigte hatte daher keinen Grund, daran zu zweifeln, dass der\nPolizeigriff, wie es der Rechtsvertreter des Privatklägers formuliert, als „Schutz\nvor Verletzungen durch Schmerz“ (vgl. BVP-Plädoyer Rechtsvertreter des\nPrivatklägers S. 3) funktionieren würde.\n\nbb) Weiter macht der Privatkläger geltend, der Spiralbruch hätte vermieden\nwerden können, wenn er ohne Polizeigriff, von zwei Personen gehalten, abgeführt worden wäre. F.________ musste indes den Beschuldigten absichern\nund ihm den Weg freihalten. Sie konnte daher den Berufungsführer nicht auch\nnoch festhalten. Sie oder eine weitere dritte Person zum Festhalten beizuziehen hatte der Beschuldigte hingegen keinen konkreten Anlass, da er den aggressiven und herumfuchtelnden Privatkläger sofort in den Polizeigriff nehmen\ndurfte (HVP S. 8 Nr. 55 f.) und ihn mit wenig Kraftaufwand gut alleine halten\nkonnte (U-act. 10.0.04 Nr. 53; HVP S. 5 Nr. 36 und 60 f.). Nach der komplikationslosen ersten Abführung im Polizeigriff war auch nicht voraussehbar, dass\nsich der Privatkläger beim zweiten Mal verletzen könnte, umso weniger als\nvorliegend zu Ungunsten des Beschuldigten nicht hinreichend zu erstellen ist,\ndass der Privatkläger ihm gegenüber verbal klar Schmerzen bekundete. Zwar\nbehauptete dies der Berufungsführer schon zu Beginn der Untersuchung\n(vgl. U-act. 8.1.05 Nr. 11). Diese auch im Berufungsverfahren aufrechterhaltene Aussage steht jedoch im Widerspruch zu den diesbezüglich konstanten\nBestreitungen durch F.________ (vgl. U-act. 8.1.06 Nr. 18) und dem Beschuldigten (vgl. U-act. 8.1.08 Nr. 17; 10.0.04 Nr. 22; HVP S. 8 Nr. 59 und 63).\nAuch sah ein Zeuge zu Beginn des zweiten Abführens den im Polizeigriff gehaltenen Privatkläger noch grinsen (U-act. 10.0.03 Nr. 23 f. und 34 f.). Die\nbehaupteten Schmerzbekundungen entsprechen zwar der angeblichen Erinnerung des Berufungsführers daran, im Polizeigriff beim zweiten Abführen\nlange, nie endende starke Schmerzen verspürt zu haben (vgl. U-act. 10.0.06\nNr. 36 und 47). Es fällt jedoch auf, dass der Privatkläger der entsprechenden\nNachfrage der Staatsanwaltschaft, ob er dies dem Beschuldigten gesagt habe, mit der Angabe einer unbestimmten Reklamation auswich, wonach er sich\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nbeschwerte, „dass das nicht in Ordnung sei“ (ebd. Nr. 39). Deshalb scheint es\nsich um eine Schutzbehauptung zu handeln, zumal nicht nachvollziehbar ist,\nwieso sich der Berufungsführer an solche Schmerzbekundungen, hingegen\nweder an das Überklettern des Absperrgitters noch die Anwesenheit von Frau\nF.________ noch die Gründe genau erinnern können will, weswegen er vom\nFestgelände gewiesen und schliesslich abgeführt worden war (vgl. etwa U-\nact. 10.0.06 Nr. 15, 19 ff. und 26).\n\nc) Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte\nden Spiralbruch hätte voraussehen und vermeiden sollen. Der Vorwurf, nicht\nlockergelassen zu haben, als sich der Privatkläger wehrte, würde grundsätzlich die Zweckmässigkeit des Polizeigriffs unterlaufen, die gerade vorliegend\nwie gesagt von der Vorinstanz mit zutreffenden Gründen bejaht worden ist,\num den zuvor wegen Renitenz und verbaler Ausfälligkeit mehrmals fruchtlos\nVerwarnte und Weggewiesene möglichst unauffällig und kontrolliert vom Festgelände abzuführen (vgl. etwa U-act. 8.1.06 Nr. 14 ff.).\n\n3. Im Übrigen ist in rechtlicher Hinsicht noch festzuhalten, dass der Sachverhalt auch eine Notwehrrechtsbetrachtung zulässt. Der Privatkläger verweilte nach dem ausgesprochenen Zutrittsverbot widerrechtlich auf dem Festareal\nund griff das Hausrecht des Veranstalters an. Dieser Angriff darf mit \"Brachialgewalt\" abgewehrt werden (BGE 102 IV 1 E. 2.b und 3.a;\nBGer 6B_806/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.3). Die Anwendung des Polizeigriffs ist daher vorliegend als Abwehrhandlung gerechtfertigt. Der randalierende und damit den Sicherheitsdienst des Veranstalters wiederholt herausfordernde Privatkläger konnte nicht beanspruchen, dass der Beschuldigte eine\nihm möglichst angenehme Abwehr wählt. Vielmehr hatte er als Angreifer auf\ndas Hausrecht die unter Umständen angemessene Notwehrhandlung, die\nauch abschreckend wirken darf, zu erdulden (vgl. dazu Trechsel/Geth, PK,\n32018, Art. 15 StGB N 3). Der Angegriffene ist nicht zur Anwendung der mil-\n\ndesten Abwehr verpflichtet, sondern ist in seiner Notwehr trotz allen Ange-\nKantonsgericht Schwyz 11\n\n"}