{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-42_2018-03-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e2e04d3b31cb1600f0a2f093693bc212"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-42_2018-03-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_42_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b4c1920bbf03eafef25365c772f6ea53cfab7affea2420aab1ad5cbe4b04c414d9a1d28dd17600ed650e74928d7ae242ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b4c1920bbf03eafef25365c772f6ea53cfab7affea2420aab1ad5cbe4b04c414d9a1d28dd17600ed650e74928d7ae242ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_42", "Checksum": "2672aba4ce820314b34345e6e8a8d4bd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.03.2018 STK 2017 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Körperverletzung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:34", "Checksum": "b6f811a3928e17c23df86a232a7c0a19", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.03.2018 STK 2017 42\nRegeste:\nFahrlässige Körperverletzung | Strafgesetzbuch\n\na) In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Privatkläger eine Körperverletzung erlitt (angef. Urteil E. 2.4.2). Ob der Oberarm nur im Zusammenhang mit\ndem Polizeigriff des Beschuldigten und nicht durch anderweitige Dritteinwirkung gebrochen sein könnte, will die Strafkammer hier offen lassen. Doch ist\ndarauf hinzuweisen, dass es entgegen der Vorinstanz nicht Sache des Beschuldigten ist, andere konkrete Ereignisse zu nennen, welche den Spiraloberarmbruch des Privatklägers ebenfalls hätten verursachen können\n(vgl. angef. Urteil E. 1.7.2). Immerhin erwähnte der Einsatzleiter Schlägereien,\nwelche sich nach dem zweiten Rauswurf des Privatklägers ereignet haben (U-\nact. 10.0.02 Nr. 30) und der Beschuldigte und F.________ sagen übereinstimmend aus, dass der Privatkläger nach dem Loslassen am Ende des Festgeländes noch mit den Armen herumfuchteln bzw. Gesten machen konnte (U-\nact. 8.1.06 Nr. 10 und 39; 8.1.07 Nr. 20 und 35; 10.0.04 Nr. 26, 29 und 54).\nSchliesslich sagte der Privatkläger zu den ihn frühmorgens um ca. 06:00 Uhr\nbei einer Tankstelle weckenden und nach seinem Befinden fragenden Polizei,\nes sei nicht schlimm (vgl. U-act. 8.1.05 Nr. 11) bzw. er habe keine grossen\nSchmerzen (U-act. 10.0.06 Nr. 9), was doch kaum glaubhaft ist, wenn er, wie\ner an der Berufungsverhandlung nochmals ausführte, einen herausstehenden\nKnochen gespürt haben will. Im Übrigen wird die Möglichkeit der Unterbrechung des Kausalzusammenhanges durch die sowohl von der Anklage als\nauch vom Gutachten vorrangig angenommene willentliche Gegenwehr des\nPrivatklägers im Zusammenspiel mit der angeklagten beharrlich engen Anwendung des Polizeigriffs nachfolgend (vgl. E. 4) unter dem Aspekt der Voraussehbarkeit abgehandelt.\n\nb) Die Vorinstanz ging aus zutreffenden Gründen davon aus, dass gestützt\nauf das Hausrecht der Beschuldigte und F.________ als Mitglieder des vom\nprivaten Veranstalter beauftragten Sicherheitsdienstes dem Berufungsführer\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nbei der ersten Abführung ein Zutrittsverbot erteilen konnten. Dieses hätten sie\nihm gegenüber angesichts seines Widerstands unter Anwendung des unangenehmen, aber nicht per se zu einer Verletzung führenden Polizeigriffs\ndurchsetzen dürfen und daher nicht fahrlässig gehandelt (vgl. angef. Urteil\nE. 2.5.1 - 2.5.8). Auf diese vorinstanzlichen Urteilsbegründungen kann hier\nverwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Privatkläger bestreitet im Berufungsverfahren die Kompetenz des Beschuldigten zur Durchsetzung des\nHausrechts des Veranstalters grundsätzlich nicht, weshalb hier darauf nicht\nmehr näher einzugehen ist (vgl. aber noch unten E. 3). Weiter räumt er ein,\ndass ihm gegenüber beim ersten Rauswurf, der weitere Zutritt zum Festplatz\nverboten worden ist. Dies war trotz seinen diesbezüglich nicht ganz klaren\nAusführungen im Berufungsverfahren verhältnismässig, nachdem er sich Weisungen und Verwarnungen des Sicherheitsdienstes (vgl. dazu etwa U-\nact. 10.0.06 Nr. 24) mehrfach widersetzte und zugegebenermassen (vgl. BVP\nPlädoyer S. 2) gegen F.________ verbal ausfällig wurde sowie diese auch\nnoch bekleckerte, als er Getränkebecher herumwarf. Zutreffend prüfte und\nbejahte deshalb die Vorinstanz, dass die Durchsetzung des missachteten Zutrittsverbots zur Wahrung von Ordnung und Sicherheit mit der zweiten Abführung im üblichen Polizeigriff ohne Anwendung des sog. „Schwanenhalses“\nverhältnismässig war (vgl. angef. Urteil E. 2.5.8; zu weniger strengen Anforderungen beim Notwehrrecht vgl. auch noch unten E. 3).\n\naa) Der Privatkläger bestreitet im Berufungsverfahren die Üblichkeit der Anwendung des Polizeigriffs zur ruhigen und kontrollierten Abführung von renitenten Personen an sich nicht, macht aber geltend, dass durch die einseitige\nFixierung des linken Armes bei seinem Befreiungsversuch zwangsläufig hohe\nTorsionskräfte entstanden seien, die zum Spiralbruch führten. Damit hält er\nden Vorwurf im Sinne der Anklage aufrecht, dass der Beschuldigte dadurch\nzum Spiralbruch beigetragen habe, als er bei den Losreissversuchen den Polizeigriff nicht lockerte. Da aber das Gutachten eine rasche reflexartige oder\nwillentliche Muskelspannung als wesentlichen Faktor für einen Spiralbruch\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nbeschreibt, liegt in solchen Fällen keine Verletzung der subjektiven Sorgfaltspflicht vor, da dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden kann, nicht\nschnell genug den Polizeigriff gelockert zu haben (vgl. Trechsel/Jean-Richard,\nPK, 32018, Art. 12 StGB N 37). In diesem (plötzlichen) Sinne ging die Vorderrichterin zu Recht davon aus, dass ein erstmaliges ruckartiges Losreissen des\nPrivatklägers unvorhersehbar war (vgl. angef. Urteil E. 2.5.9). Abgesehen davon bezweckt die Anwendung des Polizeigriffs die Fixation des Gegners, um\ndessen Gegenwehr unterbinden und ihn – vorliegend zur Durchsetzung des\nunbestrittenen Hausrechts – abführen zu können. Daher kann dem Beschuldigten auch nicht vorgeworfen werden, unvorsichtig gehandelt zu haben, weil\ner den Polizeigriff beharrlich bis ans Ende des Festgeländes aufrechterhielt.\nEr musste nicht davon ausgehen, dass der Privatkläger trotz bekanntermassen bei Gegenwehr im Polizeigriff auftretenden Schmerzen sich derart massiv\nzur Wehr setzen könnte, dass er den Arm brechen würde. Anlass zu einer\nsolchen Annahme hatte er umso weniger, als er bei der ersten Abführung den\nPolizeigriff ohne Probleme und auch beim zweiten Abführen ohne besonderen\nKraftaufwand (vgl. unten lit. bb) anwenden konnte und den Privatkläger vor\nLosreissversuchen warnte, weil ihm das wehtun würde (U-act. 8.1.07 Nr. 9).\n\n"}