{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-42_2018-03-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e2e04d3b31cb1600f0a2f093693bc212"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-42_2018-03-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_42_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b4c1920bbf03eafef25365c772f6ea53cfab7affea2420aab1ad5cbe4b04c414d9a1d28dd17600ed650e74928d7ae242ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b4c1920bbf03eafef25365c772f6ea53cfab7affea2420aab1ad5cbe4b04c414d9a1d28dd17600ed650e74928d7ae242ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_42", "Checksum": "2672aba4ce820314b34345e6e8a8d4bd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.03.2018 STK 2017 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Körperverletzung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:34", "Checksum": "b6f811a3928e17c23df86a232a7c0a19", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.03.2018 STK 2017 42\nRegeste:\nFahrlässige Körperverletzung | Strafgesetzbuch\n\n1. In tatsächlicher Hinsicht ist im Berufungsverfahren seitens der Parteien\nunbestritten, dass der Beschuldigte den Privatkläger, weil er sich ungebührlich\nbenahm, zweimal im Polizeigriff abführte, zunächst vor den Eingang zum\nFestplatz und dann bis an den Rand des Festgeländes. Beim zweiten Mal soll\nsich der Privatkläger den linken Oberarm gebrochen haben (vgl. dazu angef. Urteil E. 1.1-1.4.3 und 1.7 vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenfalls stellen die\nParteien nicht mehr infrage, dass der Privatkläger dazwischen über das Absperrgitter auf den Festplatz zurückkletterte (ebd. E. 1.5) und dann nicht durch\nzwei Männer, sondern durch den Beschuldigten und F.________, welche ihn\njedoch nicht berührte, hinausgeführt wurde (ebd. E. 1.6 und 1.8). Das Strafverfahren gegen F.________ ist denn auch rechtskräftig eingestellt worden\n(U-act. 0.1.01). Die Anklage wirft dem Beschuldigten nicht vor, den Polizeigriff\nunsachgemäss oder übermässig stark ausgeführt zu haben, sondern diesen\nangesichts der massiven Gegenwehr des Privatklägers weiterhin beharrlich\neng angewendet und nicht gelockert zu haben. Ebenfalls ist nicht angeklagt,\ndass der Beschuldigte den Privatkläger noch ausserhalb des Festareals festgehalten hätte. Diese Punkte kann der Strafrichter deswegen nicht prüfen\n(Art. 350 Abs. 1 StPO). Sie sind mithin im Berufungsverfahren wie die vorher\nerwähnten, von den Parteien unbestritten gebliebenen zutreffenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht mehr zu beurteilen.\n\nVom Verletzungsbild her liess sich rechtsmedizinisch nicht abschliessend\nklären, ob die Verletzung des Privatklägers durch den Polizeigriff allein oder in\nKombination mit der Widerstandshandlung gegen den Polizeigriff bzw. einem\nBefreiungsversuch entstanden ist (U-act. 11.1.10 S. 5 f.). Dort wird auf die\nsinngemässe Frage, ob die Verletzung auch auf ein Losreissen oder ein Sich-\nWehren gegen den Polizeigriff zurückgeführt werden könne, ausgeführt:\n\nJa. (…). Es ist aus rechtsmedizinischer Sicht jedoch retrospektiv nicht\nmöglich zu beurteilen, ob in diesem Fall eine solche Muskelanspannung\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nreflexartig auf einen Torsionsschmerz (wie er durch einen Polizeigriff verursacht werden kann) ausgelöst wurde, oder als Widerstandshandlung\ngegen den Polizeigriff oder im Sinne eines Befreiungsversuchs aktiv und\nbewusst aufgebaut wurde. Die Fachliteratur beschreibt, dass die Kombination von Torsionskraft am Oberarm und rascher Muskelanspannung\nein typischer Auslöser eines Spiralbruchs sei. Es ist ausserdem kein einziger Fall auffindbar, in dem alleine durch einen physiologischen Schutzreflex (im vorliegenden Fall: polysynaptischer Fremdreflex auf nozizeptiven Reiz) eine so hohe Muskelspannung hervorgerufen wurde, dass sich\neine Fraktur ereignet hätte. Wir gehen daher von einer vorrangig willentlichen Gegenwehr des Geschädigten aus, die lange vor einer möglichen\nAusreizung der Bewegungstoleranz im Schultergelenk und einem dadurch hervorgerufenen Schmerzreiz eingesetzt haben muss.\n\nEine Befragung des Gutachters oder ein neues Gutachten ist nicht erforderlich, da der Berufungsführer nicht konkret darlegt, inwiefern die vorliegende\nExpertise, namentlich die Feststellung, dass nicht abschliessend zu klären ist,\nob eine reflexartige oder eine willentliche Muskelanspannung vorliegt, fehlerhaft wäre. Hinzu kommt, dass der Privatkläger im Berufungsverfahren im Unterschied zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (U-act. 10.0.06 Nr. 9, 14\nund 29 f.) nicht mehr bestreitet, sich körperlich gegen den Griff gewehrt zu\nhaben, sondern dem Beschuldigten vorwirft, dass er mit einer Gegenwehr\nhätte rechnen müssen. Wie gewalttätig der Beschuldigte den Griff tatsächlich\nanwandte, kann auch ein Gutachten nicht mehr klären und ist abgesehen davon nicht erheblich, da die Anklage dem Beschuldigten wie gesagt keine\nübermässig starke oder unsachgemässe Ausführung des Polizeigriffs vorwirft.\n\n2. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit\nschädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Der Privatkläger stellte, wenn auch eher\nspät so doch innert Frist, einen entsprechenden Strafantrag (U-act. 8.1.02).\nVorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) ist nicht angeklagt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger\nUnvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig\nist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nnach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet\nist (Art. 12 Abs. 3 StGB; dazu vgl. angef. Urteil E. 2.5.1).\n\n"}