{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-42_2018-03-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e2e04d3b31cb1600f0a2f093693bc212"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-42_2018-03-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_42_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b4c1920bbf03eafef25365c772f6ea53cfab7affea2420aab1ad5cbe4b04c414d9a1d28dd17600ed650e74928d7ae242ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b4c1920bbf03eafef25365c772f6ea53cfab7affea2420aab1ad5cbe4b04c414d9a1d28dd17600ed650e74928d7ae242ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_42", "Checksum": "2672aba4ce820314b34345e6e8a8d4bd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.03.2018 STK 2017 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Körperverletzung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:34", "Checksum": "b6f811a3928e17c23df86a232a7c0a19", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.03.2018 STK 2017 42\nRegeste:\nFahrlässige Körperverletzung | Strafgesetzbuch\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nUrteil vom 20. März 2018\nSTK 2017 42\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,\nBettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nPrivatkläger und Berufungsführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\n1. C.________,\nBeschuldigter und Berufungsgegner,\nerbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,\n2. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,\nvertreten durch Staatsanwältin E.________,\n\nbetreffend Fahrlässige Körperverletzung\n(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom\n8. Juni 2017, SEO 2017 8);-\n\nhat die Strafkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben:\n\nA. Zufolge Einspracheerhebung überwies die Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 29. März 2017 den Strafbefehl vom 2. März 2017 dem Bezirksgericht Schwyz als Anklage (Vi-act. 1). Darin wird dem Beschuldigten fahrlässige\nKörperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB gestützt auf folgenden\nSachverhalt vorgeworfen (Vi-act. 2):\n\nC.________ war in der Nacht vom 16. auf den 17.11.2013 am Guggen-\nwarm-up in Seewen als Sicherheitsangestellter der H.________ GmbH\ntätig. A.________ befand sich an diesem Abend als Gast am Guggen-\nwarm-up und trank reichlich Alkohol. Am 17.11.2013 zwischen 02.00 und\n03.00 Uhr erhielt A.________ infolge ungebührlichen Benehmens vom\nSicherheitsdienst einen Platzverweis. A.________ wurde daher durch\nden Sicherheitsdienst zum Ausgang begleitet. In der Folge wollte\nA.________ wieder durch den Eingang rein, weshalb die Sicherheitsangestellten C.________ und F.________ ihn weiter vom Festgelände\nwegbringen wollten. A.________ wehrte sich jedoch dagegen, woraufhin\nC.________ ihn von hinten packte, seinen linken Arm hinter seinem Rücken nach oben drückte (sogenannter Polizeigriff) und ihn auf diese Weise vom Festgelände wegführte. Dabei setzte sich A.________ massiv zur\nWehr und versuchte sich loszureissen. C.________ hielt ihn jedoch im\nPolizeigriff fest und liess ihn erst nach rund 50 Metern los. A.________\nerlitt durch diese beharrliche Anwendung des Polizeigriffs von\nC.________ einen Spiralbruch des linken Oberarmknochens am Übergang der Schaftmitte zum ellbogennahen Schaftdrittel mit begleitender\nWeichteilschwellung. Zusätzlich bestanden nach dem Ereignis eine Nervenlähmung im linken Arm mit konsekutiver Streck- und Fingerspreizlähmung aller Finger der linken Hand (sogenannte Fallhand) sowie eine\nEinschränkung der Schultergelenksanhebung. lnfolge dieser Verletzungen war A.________ nach dem Vorfall vom 17.11 .2013 rund zwei Monate zu 100%, drei Monate zu 75%, zwei Monate zu 50% und ein weiterer\nMonat zu 25% arbeitsunfähig.\nlnfolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nahm C.________ die ihm bekannte Verletzungsgefahr beim Festhalten am Polizeigriff trotz starker körperlicher Gegenwehr zu wenig ernst. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt\nhätte er seinen engen Griff zumindest lockern müssen. Als ausgebildeter\nSicherheitsbeamter war für C.________ voraussehbar, dass beim Zusammenspiel von einem zu eng angewandten Polizeigriff mit starker körperlicher Gegenwehr des Betroffenen Verletzungen wie ein Oberarmbruch entstehen könnten. Hätte er pflichtgemäss weniger Druck angewandt oder A.________ frühzeitig losgelassen, hätte er die Verletzung\nvermeiden können.\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nB. Die Parteien stellten im bezirksgerichtlichen Verfahren keine weiteren\nBeweisanträge und wurden auf den 8. Juni 2017 zur Hauptverhandlung vorgeladen, an welcher die Staatsanwaltschaft nicht teilnahm. Die Einzelrichterin\nam Bezirksgericht sprach den Beschuldigten frei, verwies allfällige Zivilforderungen auf den Zivilweg und entschädigte den Beschuldigten unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates aus der Gerichtskasse mit Fr. 6‘642.00. Die\nStaatsanwaltschaft und der Privatkläger meldeten die Berufung an (Vi-act. 17\nund 19). Das begründete Urteil wurde am 17. Juli 2017 versandt.\n\nC. Am 19. Juli 2017 erklärte der Privatkläger Berufung und beantragte, den\nBeschuldigten unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates der fahrlässigen\nKörperverletzung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Zudem\nverlangte er eine angemessene Parteientschädigung vor sämtlichen Instanzen, seine Befragung sowie ein gerichtliches Gutachten, eventualiter eine Befragung des Gutachters des IRM zu der vom Beschuldigten angewandten\nGewalt beim Polizeigriff. Unangefochten blieb die Verweisung allfälliger Zivilforderungen auf den Zivilweg (KG-act 3). Die Staatsanwaltschaft reichte keine\nBerufungserklärung ein und verzichtete auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung (KG-act. 12).\n\nD. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Privatkläger an den Berufungsanträgen fest und stellte dem Gericht präzisierte Beweisanträge zur Abklärung der Funktionsweise und Wirkungen des Polizeigriffs. Der Beschuldigten beantragt, die Berufung abzuweisen und den angefochtenen Freispruch\nzu bestätigen;-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nund in Erwägung:\n\n"}