- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;- verfügt: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.