betreffend Fahrlässige Körperverletzung (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 8. Juni 2017, SEO 2017 8);- hat der Kantonsgerichtspräsident, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: - dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 8. Juni 2017 innert Frist am 12. Juni 2017 mit Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO); - dass das begründete Urteil am 17. Juli 2017 zum Versand gekommen ist;