5. Der Berufungsführer wird für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 1‘050.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Diese Entschädigung wird mit den dem Berufungsführer gemäss Dispositivziffer 4 dieses Urteils auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. Der Berufungsführer hat der Kantonsgerichtskasse demnach noch Verfahrenskosten von Fr. 1‘450.00 zu bezahlen. Kantonsgericht Schwyz 33