b) einer Busse von Fr. 1‘150.00; bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2‘860.00, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.00 und den Untersuchungskosten von Fr. 860.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 3‘000.00 werden dem Berufungsführer zu 5/6 (Fr. 2‘500.00) auferlegt und im restlichen Umfang (Fr. 500.00) auf die Staatskasse genommen.