erkannt: Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil SEO 2016 31 des Einzelrichters am Bezirksgericht G.________ vom 19. Juni 2017 aufgehoben und wie folgt ersetzt: 1. Der Beschuldigte A.________ ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff.1 StGB. 2. Als Zusatzstrafe zum Urteil SGO 2014 1 des Bezirksgerichts D.________ vom 12. Januar 2015 wird der Beschuldigte bestraft a) mit einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu Fr. 1'150.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, und