d) Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 408 StPO und Art. 428 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde die Strafzumessung abweichend vom vorinstanzlichen Urteil vorgenommen, der Berufungsführer im Berufungsverfahren jedoch nicht freigesprochen. Unter diesen Umständen ist die erstinstanzliche Kostenregelung in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen. Die Gebühr für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 2‘000.00 und die Untersuchungskosten von Fr. 860.00 sind dem Berufungsführer aufzuerlegen;- Kantonsgericht Schwyz 32