c) Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 S. 357 E. 2.4.2). Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem Berufungsführer folglich eine reduzierte Entschädigung im Umfang Kantonsgericht Schwyz 31 von 1/6 für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Der Berufungsführer ist aus der Kantonsgerichtskasse mit rund Fr. 1‘050.00 (Fr. 6‘300.00/6; inkl. 8 % MWST) zu entschädigen. Diese Entschädigung wird mit den auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).