GebTRA und nach Massgabe von § 2 Abs. 1 GebTRA festzusetzen. Im vorliegenden schriftlichen Berufungsverfahren ist nur die Verurteilung wegen eines Straftatbestands (üble Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB) zu überprüfen. Da allerdings der Gesamtzusammenhang, in welchem der Berufungsführer die Äusserungen vorbrachte, zu berücksichtigen ist und Akten aus weiteren Verfahren beigezogen werden mussten (siehe Ausführungen oben zu E. 2), erscheint eine Vergütung von pauschal Fr. 6‘300.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST; § 17 GebTRA) als angemessen.