Die ausführliche Berufungserklärung erscheint aufgrund der nachgereichten Begründung als unnötig und auch der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen der Berufungsbegründung als unangemessen hoch. Ausserdem ist nicht ersichtlich, weshalb ein derart intensiv geführter E-Mail-Verkehr für die Einreichung dieser beiden Eingaben notwendig war. Pauschalspesen können aufgrund des Gebührentarifs nicht zugesprochen werden. Mangels Angemessenheit der Honorarnote ist die Vergütung des Rechtsvertreters des Berufungsführers deshalb nach pflichtgemässem Ermessen im Rahmen von § 13 lit. c GebTRA und nach Massgabe von § 2 Abs. 1 GebTRA festzusetzen.