Der Berufungsführer ist aufgrund seines teilweisen Obsiegens für das Berufungsverfahren reduziert zu entschädigen. Nach § 6 Abs. 1 GebTRA kann eine Partei eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen (Satz 1). Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen (Satz 2). Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (Satz 3). Die Vergütung ist im Rahmen der rechtlich festgelegten Mindest- und Höchstansätze nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Kantonsgericht Schwyz 30