b) Zudem ist der Beschuldigte für seine anwaltlichen Aufwendungen reduziert zu entschädigen. Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich grundsätzlich nach den Art. 429–434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 435 Abs. 2 StPO). Der Berufungsführer ist aufgrund seines teilweisen Obsiegens für das Berufungsverfahren reduziert zu entschädigen.