Der Berufungsführer unterliegt insoweit, als er wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe sowie Verbindungsbusse zu bestrafen ist. Er obsiegt jedoch teilweise in Bezug auf die Reduktion des Strafmasses. Im Übrigen unterliegt er mit seiner Berufung, insbesondere bezüglich des Schuldpunkts. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten von Fr. 3‘000.00 dem Beschuldigten zu 5/6 (Fr. 2‘500.00) aufzuerlegen und den Rest (Fr. 500.00) auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 27 GebO).