Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Diese Bestimmung findet vorliegend keine Anwendung, da die Verurteilung des Berufungsführers wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB zu bestätigen ist. Vielmehr ist Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO anzuwenden, wonach die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen. Der Berufungsführer unterliegt insoweit, als er wegen übler Nachrede im Sinne von Art.