a) Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, welche ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Kantonsgericht Schwyz 29