5. In der Berufungserklärung vom 3. August 2017 beantragt der Berufungsführer eventualiter die Anwendung von Art. 429 StPO und hälftige Kostenübernahme durch den Staat. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, oder im Falle der Gutheissung von Hauptantrag 1 oder 2 unter anteiligen Kosten des Privatklägers (KG-act. 3, S. 5). An diesen Anträgen hielt er in seiner Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2017 fest (KG-act. 11, S. 2).