cc) Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Die Berufung ist demnach teilweise gutzuheissen und die Anzahl Tagessätze und die Busse in Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils SEO 16 31 der Vorinstanz vom 19. Juni 2017 anzupassen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.