42 Abs. 4 Kantonsgericht Schwyz 28 StGB). Wird eine bedingte Strafe mit einer Busse verbunden, so haben die beiden Sanktionen in ihrer Summe schuldangemessen zu sein (BGE 134 IV 1 S. 8 E. 4.5.2 m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Verbindungsstrafe nicht mehr als 20 % der Gesamtstrafe auszumachen (BGE 135 IV 188 S. 191 E. 3.4.4 m.w.H.). Ausgehend von der verschuldensangemessenen (Gesamt-)Zusatzstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 1‘150.00 – mithin Fr. 9‘200.00 – darf innerhalb dieser die Verbindungsbusse nicht mehr als ein Fünftel, also Fr. 1‘840.00, ausmachen.