Davon abgesehen kann sich das Kantonsgericht hinsichtlich des Verschuldens, der Festlegung der Anzahl Tagessätze und der Tagessatzhöhe den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen anschliessen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist deshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen 2.2–2.5 des angefochtenen Urteils SEO 16 31 vom 19. Juni 2017 der Vorinstanz zu verweisen. Die von der Vorinstanz festgelegte Zusatzstrafe von 10 Tagessätzen ist aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots auf 8 Tagessätze zu reduzieren. Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 Kantonsgericht