bb) Die Vorinstanz legte die Zusatzstrafe auf insgesamt 10 Tagessätze fest, wobei sie die Strafe in eine bedingte Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 1‘150.00 und eine Verbindungsbusse von Fr. 2‘300.00 aufteilte (angefochtenes Urteil SEO 16 31 der Vorinstanz vom 19. Juni 2017 E. 2.2–2.5). Abgesehen von den Vorbingen zur Verfahrensverzögerung, wendet der Berufungsführer nichts gegen die vorinstanzliche Festlegung der Anzahl und der Höhe der auferlegten Geldstrafe ein. Davon abgesehen kann sich das Kantonsgericht hinsichtlich des Verschuldens, der Festlegung der Anzahl Tagessätze und der Tagessatzhöhe den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen anschliessen (Art.