Die Belastung aufgrund des durchzuführenden Strafverfahrens wiegt daher nicht besonders schwer. Aufgrund des Gesagten wirkt sich die vorliegende Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht strafbefreiend aus, sondern ist strafmindernd zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der vorgenannten Überlegungen ist eine Reduktion der Strafhöhe um 20 % angemessen. Weitere Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich.