oben zu E. 5a) und ersuchte selbst um eine Aufschiebung des Erlasses des Strafbefehls, da er eine gütliche Lösung zu suchen versucht habe (U-act. 2.1.12 [SUO 2014 6]). Er legt auch nicht dar, inwiefern er durch die Verfahrensdauer in einem konkret aussergewöhnlichen Ausmass geschädigt bzw. aufgrund der überlangen Verfahrensdauer schweren Belastungen ausgesetzt gewesen wäre. Aufgrund des am 12. Januar 2015 ergangenen Urteils betreffend den am 7. und 19. Februar 2011 vorgenommenen Ehrverletzungen kannte der Berufungsführer den Ablauf eines solchen Verfahrens und wusste um deren Folgen. Die Belastung aufgrund des durchzuführenden Strafverfahrens wiegt daher nicht besonders schwer.