aa) Die Berufungsgegnerin zog am 10. Februar 2015 – mithin mehr als ein Jahr nach dem Überweisungsschreiben (U-act. 13.1.01 [SUO 2014 6]) – das Strafverfahren gegen den Berufungsführer wegen des Verdachts der Ehrverletzung (Art. 173 ff. StGB) zum Nachteil des Berufungsgegners in Anwendung von § 48 lit. b JG an sich (U-act. 13.1.02 [SUO 2014 6]) und erliess ohne ersichtliche aufwändige Verfahrenshandlungen erst rund eineinhalb Jahre später den Strafbefehl (U-act. 0.0.01 [SUO 2014 6]). Ein solches Vorgehen entspricht nicht dem gewöhnlichen Verlauf eines Strafverfahrens.