fang von acht Bundesordnern, über fünfhundertseitiges Protokoll, angefochtenes Urteil im Umfang von 90 Seiten) trotz einer Begründungsdauer von fast zweieinhalb Jahren und einer Dauer des gesamten Verfahrens von siebeneinhalb Jahren bei einer Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots und sah von weiteren Sanktionen, insbesondere von einer Strafreduzierung, ab mit der Begründung, dem Beschuldigten sei die ausgefällte Strafe bekannt gewesen, weshalb die Ungewissheit über den Verfahrensausgang und die damit verbundene Belastung weggefallen seien (Urteil 6B_902/2010 des Bundesgerichts vom 15. März 2011 E. 2.7.7.2).