Im Jahr 2011 schützte das Bundesgericht sodann den vorinstanzlichen Entscheid, gemäss welchem bei einer Gesamtverfahrensdauer von 14 Jahren der Verletzung des Beschleunigungsgebots aufgrund der Schwere der Taten (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG, falsche Anschuldigung etc.) nicht mit einem Strafverzicht oder gar einer Verfahrenseinstellung, sondern mit einer Strafreduktion von mindestens 30-40 % Rechnung zu tragen sei (Urteil 6B.140/2011 des Bundesgerichts vom 17. Mai 2011 E. 4 und 5). In einem weiteren Urteil aus dem Jahr 2011 beliess es das Bundesgericht in einem umfangreichen Verfahren (Verfahrensakten im Um-