In einem weiteren Fall, in dem zwischen der Orientierung des Beschuldigten und der Ausfällung des zweitinstanzlichen Urteils etwas mehr als sieben Jahre vergingen, hielt das Bundesgericht eine Reduktion der Strafe um mindestens 20 % für angemessen (Urteil 6S.335/2004 des Bundesgerichts vom 23. März 2005 E. 6.5.2 ff.). Ebenfalls als zu lange beurteilte das Bundesgericht eine Verfahrensdauer von sieben Jahren und zehn Monaten vom Zeitpunkt der Festnahme bis zum zweitinstanzlichen Urteil gerechnet.