Die von der zweiten Instanz gewährte Strafreduktion von einem Viertel der Einsatzstrafe (23 Monate Gefängnis) sei zwar eher knapp, aber angesichts der Tatsache, dass dadurch der bedingte Vollzug für den Beschuldigten möglich geworden sei, noch im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens (vgl. Urteil 6P.128/2001 des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2001 E. 11c.cc). In einem weiteren Fall, in dem zwischen der Orientierung des Beschuldigten und der Ausfällung des zweitinstanzlichen Urteils etwas mehr als sieben Jahre vergingen, hielt das Bundesgericht eine Reduktion der Strafe um mindestens 20 % für angemessen (Urteil 6S.335/2004 des Bundesgerichts vom 23. März 2005 E. 6.5.2 ff.).