Eigentliche Verzögerungen erlitten habe das Verfahren bei zwei Verfahrensschritten, die zusammen rund vier Jahre benötigt hätten und eine schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots bedeuten würden. Die von der zweiten Instanz gewährte Strafreduktion von einem Viertel der Einsatzstrafe (23 Monate Gefängnis) sei zwar eher knapp, aber angesichts der Tatsache, dass dadurch der bedingte Vollzug für den Beschuldigten möglich geworden sei, noch im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens (vgl. Urteil 6P.128/2001 des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2001 E. 11c.cc).