Dies ergibt sich ebenso aus dem Umstand, dass die Gesamtverfahrensdauer von beinahe 4 Jahren bis zum erstinstanzlichen Urteil in unmittelbare Nähe des Ablaufs der Verjährungsfrist (Art. 178 StGB) rückte und diese Frist bei Ausfällung des vorliegenden Urteils bereits seit mehreren Monaten verstrichen ist.