SUO 2014 6]). Da sich aber sowohl der Berufungsführer als auch der Berufungsgegner längere Zeit im Ungewissen über den weiteren Verlauf des Strafverfahrens befanden und die letzten Verfahrensschritte in Anbetracht der geringen Komplexität und Umfang des Falles (Strafbefehlsverfahren; einfache üble Nachrede; keine umfangreiche Aktenlage und besonderen Sachverhalts- und Rechtsfragen) übermässig lange dauerten, liegt eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor. Dies ergibt sich ebenso aus dem Umstand, dass die Gesamtverfahrensdauer von beinahe 4 Jahren bis zum erstinstanzlichen Urteil in unmittelbare Nähe des Ablaufs der Verjährungsfrist (Art.