nach dem Stand des Verfahrens erkundigt. Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 holte auch der Berufungsführer Informationen über die Strafuntersuchung ein, nachdem er das Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft Schwyz zur Ermittlung der persönlichen Verhältnisse erhalten hatte (U-act. 2.1.01 und U-act 9.1.08 [SUO 2014 6]). Die Berufungsgegnerin teilte dem Berufungsführer zwar unmittelbar darauf am 23. Februar 2016 den Tatvorwurf mit (U-act. 9.1.09 [SUO 2014 6]).