aa) Der Berufungsführer leistete im Ermittlungsverfahren den polizeilichen Vorladungen zur Einvernahme am 2. Januar 2014 und 10. Januar 2014 keine Folge und verzögerte das Verfahren selbst unnötig. Eine solche Verfahrensverzögerung – wenn auch durch zulässiges Prozessverhalten – ist unbeachtlich. Ausserdem macht der Berufungsführer sinngemäss geltend, dass der Antrag viel zu spät an die Berufungsgegnerin gegangen sei (KG-act. 11, S. 3).