3.1.02 [SUO 2014 6]) umschriebene Verhalten über den Vorwurf des Handelns aus rassistischen Gründen hinausgeht. Der Berufungsführer legt das Verhalten des Berufungsgegners nicht sachlich dar, sondern vergleicht insbesondere dessen Handeln mit der Selektion bei der Auschwitzrampe und spricht ihm als Folge „offensichtlich“ die charakterlichen Eigenschaften für das Amt eines Untersuchungsrichters ab. Für diese unnötig ehrverletzenden Äusserungen vermag der Berufungsführer den Entlastungsbeweis nicht zu erbringen.