Einen Beweis für diese Behauptung erbringt der Berufungsführer in keinem der Verfahren. Aus den Akten ergeben sich vielmehr legitime Gründe für das Absehen der Einvernahme der Tochter des Berufungsführers, zumal der Berufungsführer selbst die Anwesenheit seiner Tochter zunächst verneinte (U- act. 2-6 VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86], Frage 21–23). Das Kantonsgericht Schwyz hielt entsprechend in einem früheren Verfahren fest, dass deren Aussagen nicht die Erheblichkeit aufweisen, um einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zu erwirken (Vi-act. 15- 12 [VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86], S. 10).