Familie zu tiefst in der Ehre verletzt und angeschuldigt habe, indem er dreckige Bemerkungen wegen der Herkunft der Ehefrau des Berufungsführers aus Osteuropa gemacht habe. Hierzu äusserte sich der Berufungsführer nochmals in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Juni 2017. Dass der Berufungsführer rassistische Motive für die Nichtbefragung seiner Tochter als Zeugin erkennt, ergibt sich bereits aus einem früheren Verfahren (Vi-act. 13-9-2 [VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86], S. 3; KG-act. 11, S. 4). Einen Beweis für diese Behauptung erbringt der Berufungsführer in keinem der Verfahren.