Der Nachweis und die Beweislast für den Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB obliegen dem Berufungsführer, weshalb von einer Befragung zur Erstellung von weiteren Entlastungsmomenten im vorliegenden Berufungsverfahren abzusehen ist (KG-act. 11, S. 5 und 11). Der Berufungsführer konnte sich bereits in seiner Einvernahme vom 20. März 2015 zum Ursprung seiner Klageantwort vom 8. September 2013 (U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) umfassend äussern (U-act. 10.1.01 [SUO 2014 6], Frage 9). Er machte im Wesentlichen geltend, dass der Berufungsgegner ihn und seine Kantonsgericht Schwyz 22