b) Es bleibt zu prüfen, ob der Berufungsführer einen Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB zu erbringen vermag. Der Berufungsführer verweist in diesem Zusammenhang auf den sog. Wahrheitsbeweis (KG-act. 11, S. 5) und das Bezirksgericht G.________ auf den sog. Gutglaubensbeweis (angefochtenes Urteil SEO 16 31 der Vorinstanz vom 19. Juni 2017 E. 1.6).