aufgrund des gewählten Wortlauts („hat der Kläger“, „Der Kläger hat“, „Dem Kläger fehlen“) sich gegen den Kläger richten. Unter diesen Umständen beeinträchtigte der Berufungsführer nicht nur das berufliche Ansehen des Berufungsgegners gegenüber den Mitarbeitern der Vorinstanz und den beiden Rechtsvertretern, sondern auch dessen Geltung als ehrbarer Mensch. Der Berufungsführer griff nicht nur den gesellschaftlichen Ruf des Berufungsgegners an, sondern es liegt ebenso eine Mitbeeinträchtigung der sittlichen Ehre durch den Eingriff in dessen ethische Integrität vor (vgl. Riklin, Kommentierung des Art. 173 StGB, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Art.