11, S. 4). Die in der Klageantwort vom 8. September 2013 (U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) vorgebrachten Äusserungen können auch nicht als reine Gesetzeskritik zum Sachproblem der Ablehnung von Zeugen ohne deren vorangehende Befragung gesehen werden (KG-act. 11, S. 6 f.). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Äusserungen Kantonsgericht Schwyz 21