Die Aussage, der Berufungsgegner habe die Zeugin von seinem Büropult aus „selektioniert“, brachte der Berufungsführer in unmittelbarem Zusammenhang mit derjenigen vor, dass der Berufungsführer seine amtliche Stellung insbesondere aus rassistischen Gründen missbrauche. Damit geht er über die in der Verfügung BEK 2012 101 des Kantonsgerichts Schwyz vom 3. September 2012 erwähnten Äusserungen in der Stellungnahme vom 17. August 2012 hinaus, wonach der Berufungsgegner eine Zeugin – aus rassistischen Motiven – nicht zum Vorfall befragt haben soll (S. 3; KG-act. 11, S. 4).