Mit diesem Vergleich des Handelns des Berufungsgegners mit der Selektion bei der Auschwitzrampe, bezeichnete der Berufungsführer ihn zwar nicht ausdrücklich als „Nazi“. Er wirft ihm dennoch sinngemäss vor, wie bei der Aussortierung bzw. Ausmusterung zur Zeit des Nationalsozialismus in Auschwitz vorgegangen zu sein (siehe KG-act. 11, S. 6 f.; U-act. 10.1.01, Frage 9). Die Aussage, der Berufungsgegner habe die Zeugin von seinem Büropult aus „selektioniert“, brachte der Berufungsführer in unmittelbarem Zusammenhang mit derjenigen vor, dass der Berufungsführer seine amtliche Stellung insbesondere aus rassistischen Gründen missbrauche.