cc) Abgesehen davon führte der Berufungsführer in seiner Klageantwort vom 8. September 2013 (U-act. 3.1.01 [SUO 2014 6]) folgendes aus: ''An statt der gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungsmaxime nachzukommen, hat der Kläger, ohne jemals die Zeugin gesehen zu haben, vergleichbar mit der Au[s]schwitzrampe, die Zeugin von seinem Büropult aus selektioniert & in casu, sinngemäss als kriminelle Hure, welche ohnehin keine verlässlichen & wahrheitsgetreuen Angaben machen werde, vorverurteilt". Mit diesem Vergleich des Handelns des Berufungsgegners mit der Selektion bei der Auschwitzrampe, bezeichnete der Berufungsführer ihn zwar nicht ausdrücklich als „Nazi“.