Hierbei ist wiederum offensichtlich, dass der Berufungsgegner Worte des Berufungsführers zitiert. In der Klageantwort vom 8. September 2017 wirft der Berufungsführer dem Berufungsgegner vor, seine amtliche Stellung vorsätzlich, grobfahrlässig, böswillig und aus rassistischen Gründen missbraucht zu haben. Dies geht über die im Ausstandsgesuch vorgeworfene Verletzung von amtlichen Pflichten hinaus. Ausserdem bezeichnet der Berufungsführer selbst den dritten Satz der angeklagten Äusserungen als Folgerung aus den ersten beiden Sätzen. Danach würden dem Berufungsgegner „offensichtlich die charakterlichen Eigenschaften für das Amt eines Untersuchungsrichters“ fehlen (KG-act. 11, S. 7).