bb) Dasselbe gilt für den Verweis des Berufungsführers auf das Zitat des Berufungsgegners im Schreiben zum Ausstandsgesuch vom 20. Juli 2012 (KG-act. 11, S. 4; Vi-act. 13-1 [VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86]): „Das Ausstandsgesuch wird sinngemäss damit begründet, dass der Unterzeichnende „böswillig, aus persönlichen und vorsätzlichen Motiven“ der Amtspflicht nicht nachgekommen sei“. Hierbei ist wiederum offensichtlich, dass der Berufungsgegner Worte des Berufungsführers zitiert.