aa) Im Zusammenhang mit der Einwilligung verweist der Berufungsgegner auf folgendes Zitat in der Klagebegründung vom 26. Juni 2013: „Der Kläger habe als Staatsanwalt seine amtlichen Pflichten böswillig verletzt und sei infolge vorsätzlichen und böswilligen Verhaltens persönlich haftbar. Für was und aus welchem Rechtsgrund der Kläger den Betrag von Fr. 50‘000 verlangte blieb seither im Dunkeln“ (KG-act. 11, S. 5; KG-act. 7/1 bzw. Vi-act. 39 Anhang 1 [SEO 16 31], Ziff. 18). Bereits die Formulierung des ersten Satzes in indirekter Rede zeigt, dass die Äusserungen nicht ursprünglich auf der eigenen Darstellung des Berufungsgegners beruhen.