Die einwilligende Person muss den Wert des betreffenden Gutes oder Interesses, die Folgen und Risiken oder allfällige Alternativen ihrer Entscheidung erfassen können. Die Einwilligung zu Eingriffen in Persönlichkeitsgüter ist überdies jederzeit widerruflich (Urteil 6B_1092/2010 des Bundesgerichts vom 29. April 2011 E. 4.3 m.w.H.). a) Der Berufungsführer erblickt eine Einwilligung darin, dass die Aussage in der Klageantwort vom 8. September 2013 (U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) auf der eigenen Darstellung des Berufungsgegners in der Klageschrift vom 26. Juni 2013 basiere (KG-act. 11, S. 5). Kantonsgericht Schwyz 19